Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dufter PV-Systeme GmbH

§ 1 Geltung 

(1) Die Dufter PV-Systeme GmbH, Carl-Benz-Straße 1, 84375 Kirchdorf am Inn,  gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Andreas und Alexandra Novotny, (nachfolgend „Anbieter“) bietet Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB  sind (nachfolgend „Kunden“), verschiedene entgeltliche Leistungen, u.a. Verkauf von  Photovoltaikmodulen, Photovoltaikwechselrichter sowie Befestigungssystemen an. Durch Abgabe eines Angebots, Aufgabe einer Bestellung oder einen Vertragsschluss  bestätigt der Kunde, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein. 

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters erfolgen ausschließlich  aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller  Verträge, die der Anbieter mit seinen Kunden über die von ihm angebotenen  Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen  Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht  nochmals gesondert vereinbart werden. 

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch  wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst  wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des  Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein  Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

(1) Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht  ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist  enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Anbieter innerhalb von vierzehn  Tagen nach Zugang annehmen. 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Kunde ist der  schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen  Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum  Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Anbieters vor  Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der  Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht  jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der  Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter des Anbieters  nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der  Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax  oder per E-Mail. 

(4) Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.  Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)  sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur  annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich  vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine 

garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder  Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und  Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische  Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige  Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen  Zweck nicht beeinträchtigen. 

(5) Der Anbieter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm  abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur  Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,  Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der  Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters weder  als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder  durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Anbieters diese  Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu  vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr  benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages  führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung  gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung 

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.  Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen  Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher  Abgaben. 

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Anbieters zugrunde liegen  und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten  die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Anbieters (jeweils abzüglich eines  vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). 

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu  bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das  Datum der Zahlung ist der Eingang beim Anbieter. Die Zahlung per Scheck ist  ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der  Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der  Fälligkeit mit 9 % – Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die  Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt  unberührt. 

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von  Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche  unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

(5) Der Anbieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur  gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn  ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die  Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche  die Bezahlung der offenen Forderungen des Anbieters durch den Kunden aus dem  jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die  derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. „Ab Werk“ bedeutet, dass der Anbieter liefert, wenn  er die Ware dem Käufer beim Anbieter oder an einem anderen bekannten Ort (z.B.  Werk, Fabrik, Lager usw.) zur Verfügung stellt. 

(2) Vom Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und  Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist  oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart  wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe  an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 

(3) Der Anbieter kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom  Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung  von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde  seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Anbieter gegenüber nicht nachkommt. 

(4) Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für  Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt  des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller  Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,  Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an  Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von  notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die  ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)  verursacht worden sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche  Ereignisse dem Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder  unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist  der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender  Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die  Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer  angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme  der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche  schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag zurücktreten. 

(5) Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn 

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen  Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten  entstehen (es sei denn, der Anbieter erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten  bereit). 

(6) Gerät der Anbieter mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine  Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung  des Anbieters auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen  Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme 

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz  des Anbieters, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Anbieter auch die  Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen vorbehaltlich spezieller  Vereinbarungen dem pflichtgemäßen Ermessen des Anbieters. 

(3) Die Gefahr geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstands ab Werk und  gleichzeitiger Benachrichtigung des Kunden, spätestens aber mit der Übergabe des  Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den  Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten  Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder  der Anbieter noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen  hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen  Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an  dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Anbieter dies dem Kunden angezeigt hat. 

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den  Anbieter betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden  Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis  weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. 

(5) Die Sendung wird vom Anbieter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und  auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden  oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn 

  • die Lieferung und, sofern der Anbieter auch die Installation schuldet, die  Installation abgeschlossen ist, 
  • der Anbieter dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem  § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, 
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der  Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in  Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs  Werktage vergangen sind und 
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund  als wegen eines dem Anbieter angezeigten Mangels, der die Nutzung der  Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme  erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche  des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder  aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Anbieters oder  seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften  verjähren. 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten  hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,  sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt,  wenn dem Anbieter nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche  Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als  vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Anbieter nicht binnen sieben  Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der 

Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt  erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist  maßgeblich. Auf Verlangen des Anbieters ist ein beanstandeter Liefergegenstand  frachtfrei an den Anbieter zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der  Anbieter die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten  sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des  bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Anbieter nach seiner  innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder  Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der  Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung  der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten  oder den Kaufpreis angemessen mindern. 

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Anbieters, kann der Kunde unter den  in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Anbieter aus  lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Anbieter nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und  Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Der Kunde erklärt sich bereits im Voraus mit einer solchen Abtretung einverstanden. Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter bestehen bei derartigen Mängeln  unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen  Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend  genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,  beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des  Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des  Auftraggebers gegen den Anbieter gehemmt. 

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Anbieters den  Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung  hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die  durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 

(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter  Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte 

(1) Der Anbieter steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand  frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist oder jedenfalls  durch die bestimmungsmäßige Verwendung des Liefergegenstands durch den  Kunden solche Rechte nicht verletzt werden. Jeder Vertragspartner wird den anderen  Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber  Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. 

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder  Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Anbieter nach seiner Wahl und auf seine  Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte  Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich  vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines  Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Anbieter dies innerhalb 

eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag  zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige  Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Anbieter gelieferte Produkte anderer Hersteller  wird der Anbieter nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und  Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Der Kunde erklärt sich bereits im Voraus mit einer solchen Abtretung  einverstanden. Ansprüche gegen den Anbieter bestehen in diesen Fällen nach  Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend  genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder,  beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens 

(1) Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,  insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,  Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und  unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach  Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. 

(2) Der Anbieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,  gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich  nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich  sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des  Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln,  die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich  beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die  vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den  Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen  Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 

(3) Soweit der Anbieter gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet,  ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Anbieter bei Vertragsschluss als  mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei  Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden  und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind  außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer  Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des  Anbieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf  einen Betrag von EUR 5.000.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen  Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung)  beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten  handelt. 

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem  Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen  Erfüllungsgehilfen des Anbieters. 

(6) Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese  Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten 

Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher  Haftung. 

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen  vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung  des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum des Anbieters. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als zehn Tage in Verzug, hat  der Anbieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern. 

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden  Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt der Kunde  jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Forderung des Anbieters bereits jetzt alle  Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach  einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt,  an den Anbieter ab. Unbesehen der Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst  einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung  ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Anbieter, die Forderung  nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen  Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder  ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und keine  Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die genannten Sicherheiten die zu sichernden  Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist der Anbieter verpflichtet, die  Sicherheiten nach seiner Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 10 Schlussbestimmungen 

(1) Als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung  zwischen dem Anbieter und dem Kunden wird nach Wahl des Anbieters Kirchdorf am  Inn oder der Sitz des Kunden vereinbart. Für Klagen gegen den Anbieter ist jedoch  Kirchdorf am Inn ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche  Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung  unberührt. 

(2) Die Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden unterliegen  ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der  Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April  1980 (CISG) gilt nicht. 

(3) Die Vertragsparteien werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die  jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO), einhalten. Die Vertragsparteien werden im  Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags  personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie werden  Personen, die sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und  Beendigung dieses Vertrags einsetzen, entsprechend verpflichten. Das  Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen 

verweist der Anbieter auf seine Datenschutzerklärung.

(4) Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine  Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. 

(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen  Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich  wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den  wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen  Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt  hätten.

 

Stand: 09/22